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Evangelisch-Lutherische Kirche in Hamburg Nordelbien

Kirchenmusik Ev.-luth. KG Wedel

Förderverein: Satzung unter "weitere Informationen"
Küsterstr. 4
D-22880 Wedel

Tel.: (0 41 03) 18 86 66
Fax: (0 41 03) 1 50 64

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Weitere Informationen

 

Gesellschaft zur Förderung kirchenmusikalischer Arbeit in der

Ev.-luth.Kirchengemeinde Wedel e.V.

 

Satzung

(Fassung vom 19.09.2005)

 

 

§ 1 - Name / Sitz / Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung kirchenmusikalischer Arbeit in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wedel". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Zusatz „e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Wedel/Holstein.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck

 

  1. Zweck des Vereins ist es insbesondere,

          kirchenmusikalische Vorhaben in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wedel zu fördern und finanziell zu unterstützen,

          dem Kirchenvorstand und dem Musikausschuss der Kirchengemeinde Anregungen für die kirchenmusikalische Arbeit zu geben.

 

  1. Der Verein erfüllt seine Zwecke unter Berücksichtigung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und in Bindung an den Auftrag der Kirche.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben, über dessen Aufnahme der Vorstand entscheidet. Diese Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.

 

2.     Die Mitgliedschaft endet

a.      mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

b.     durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich ist,

c.      durch Ausschluss aus dem Verein oder

d.     durch Streichung aus der Mitgliederliste.

 

3.     Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.     Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss aus der Mitgliederliste streichen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist und den offenen Betrag auch nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der letzten Mahnung in voller Höhe entrichtet. Dabei muss in der Mahnung auf die Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 4 - Beiträge

 

  1. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:

1.     Zuwendungen und Beiträge der Mitglieder,

2.     Spenden und Zuschüsse Dritter

 

  1. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 - Organe / Einrichtungen

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, gebildet werden.

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung wählt ihren Vorsitzenden und ihren stellvertretenden Vorsitzenden. Sie wählt die übrigen Mitglieder des Vorstandes nach §7, Nr. 1 Ziffer 1.2. und 1.3..

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

1.     die Höhe und Fälligkeit der Beiträge,

2.     die Entlastung des Vorstandes,

3.     die Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung entgegen und berät darüber.

 

  1. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder durchzuführen.

 

  1. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

 

  1. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 7 - Vorstand

 

  1. Dem Vorstand gehören an:

          der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Mitgliederversammlung als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes,

          der Schatzmeister und der Schriftführer,

          ein weiteres Mitglied

          ein vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wedel aus seiner Mitte zu benennendes Mitglied,

          ein aus dem Kreis der Mitarbeiter der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wedel vom Kirchenvorstand zu benennendes Mitglied - in der Regel der Kantor / die Kantorin.

Dem Vorstand darf nur ein KV-Mitglied und ein Mitarbeiter der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wedel angehören.

 

  1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. In Kalenderjahren mit ungerader Endziffer werden der Vorsitzende und der Schatzmeister gewählt, in Kalenderjahren mit gerader Endziffer der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und das weitere Mitglied. Die Amtszeit dauert zwei Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder  der stellvertretende Vorsitzende. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel des Vereins.

 

 

§ 7 a - Kassenprüfer

 

Von der  Mitgliederversammlung werden Kassenprüfer gewählt und zwar jährlich einer mit einer Amtszeit von zwei Jahren. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

Abweichend von Satz 1 werden in 2005 zwei Kassenprüfer gewählt, davon einer mit einer Amtszeit von nur einem Jahr.

 

 

§ 8 - Auflösung

 

1.     Eine Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zwecks des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

  1. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Wedel, die es zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken, möglichst für die kirchenmusikalische Arbeit, zu verwenden hat.

 

§ 9

 

Die Satzung wird durch Beschluss der Gründungsmitglieder in Kraft gesetzt.

 

 

 

Wedel, den 5.9.2003

 

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[ gedruckt am: 09.03.2009 ]