Disziplinarverfahren beendet Missbrauchsfälle in Ahrensburg - Pastor beantragt Entlassung

Vor der Weiterleitung des Vorgangs an die Disziplinarkammer, die als kirchliches Gericht allein über eine Entfernung aus dem Dienst entscheiden kann, wurde K., wie es das Disziplinarrecht vorschreibt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis gegeben.

 

Anstelle einer Äußerung zu den Vorgängen hat K. seine Entlassung aus dem Dienst zum Ende des Jahres 2010 beantragt. Diesem Antrag war gemäß § 112 des Pfarrergesetzes zu entsprechen. Durch die Entlassung wird dem Disziplinarverfahren gegen K. die Grundlage entzogen. Es muss deshalb eingestellt werden.

 

Die Entlassung hat die gleichen rechtlichen Folgen wie eine Entfernung aus dem Dienst: Der Entlassene verliert das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung; er darf die Amtsbezeichnung nicht mehr führen und keine Amtskleidung tragen. Ferner verliert er den Anspruch auf Versorgung und ist nicht länger Ruhestandsgeistlicher der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.

 

Norbert Radzanowski / mk (www.kirche-hamburg.de)