Anlassbezogene Spenden

Quelle: Gemeindebrief - Magazin für die Öffentlichkeitsarbeit

Es lassen sich grundsätzlich zwei Formen für anlassbezogene Spenden unterschieden:

  • Gegebene Anlässe: Dazu gehören z. B. runde Geburtstage, silberne und goldene Hochzeiten oder Firmenjubiläen, ebso wie Trauerfälle. Menschen oder Unternehmen verzichten auf persönliche Geschenke oder Trauerkränze und bitten stattdessen um eine Geldspende u. a. zugunsten einer Kirchengemeinde, einer Kindertageseinrichtung, eines Hospizes oder einer anderen sozialen Institution.
  • Gesetzte Anlässe: Dazu gehören z. B. Spendenläufe, Entenrennen u. a. sportliche Events, bei denen die Mitwirkenden selbst einen Betrag geben (z. B. Entenrennen) oder in ihrem Freundes-, Bekannten- bzw. Firmenkreis sowie oftmals auch in ihren sozialen Netzwerken um eine finanzielle Beteiligung (z. B. Spendenlauf pro km) bitten.

Bei beiden Formen läuft die Beziehung nicht direkt zu dem Spendenzweck, sondern immer zu den AnlassgeberInnen, den JubilarInnen oder den VeranstalterInnen. Daher bleibt dies meistens eine einmalige Spende, weil eine persönliche Bindung zu der begünstigten Kirchengemeinde oder kirchlichen Einrichtung nicht geschaffen wird.


Materialhinweis

Die Ev. Landeskirche in Baden hat zahlreiche Vorlagen entwickelt und bereitgestellt.


Wichtige Hinweise für die Zuwendungsbestätigungen bei Anlass-Spenden

AnlassgeberInnen stellen oftmals auf Ihrem Fest einen Spendentopf auf, in den die Gäste ihren Beitrag - ohne weiteren Nachweis - einwerfen. Anschließend geben die AnlassgeberInnen den gesamten Spendenbetrag dann an eine Kirchengemeinde oder kirchliche Einrichtung weiter. In diesem Fall gelten die AnlassgeberInnen als die SpenderInnen und können dafür in voller Höhe eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erhalten, weil sie symbolisch ihr Jubiläumsgeschenk spenden. Das gilt entsprechend, wenn die Anlass-Spende über ein privates Konto der AnlasssgeberInnen erfolgt.

Wenn die Spenden auf Wunsch der AnlassgeberInnen von den Gästen direkt an die Kirchengemeinde oder kirchliche Einrichtung überwiesen werden, dann erhalten die SpenderInnen jeweils eine Zuwendungsbestätigung über den gespendeten Betrag. In diesem Fall erhalten die AnlassgeberInnen keine Zuwendungsbestätigung über den Gesamtbetrag, sondern nur über den ggf. von Ihnen selbst gespendeten Betrag.

Wenn die Spenden allerdings z. B. bei einem Trauerfall über das Sonderkonto eines Bestattungsunternehmens erfolgen, dann darf diesem keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, da es die Spenden nur weiterleitet. Denn einzelnen SpenderInnen kann nur dann eine Zuwendungsbestätigung ausgetellt werden, wenn vom Bestattungsinstitut eine vollständige Liste mit allen Namen und den genauen Beträgen vorgelgt wird.

Die Kirchengemeinde oder kirchliche Einrichtung sollte die AnlassgeberInnen später über die Höhe der eingegangenen Spenden und die Namen der SpenderInnen informieren, darf diesen wegen des Datenschutzes aber auf keinen Fall über die konkreten Spenden der einzelnen Personen informieren.