Geschichte und Sinn

Die Kirchensteuer

Eine Frau im Gespräch mit einem älterem Mann im Rollstuhl.

Wofür wir sie zahlen – und warum sie wichtig ist

Die Kirchensteuer spielt in Hamburg und ganz Deutschland eine entscheidende Rolle für die Ev.-Luth. Kirche: Sie finanziert kirchliche Arbeit und hilft der Kirche somit dabei, wichtige Aufgaben im sozialen und geistlichen Bereich wahrzunehmen.

Doch was genau meint Kirchensteuer? Wer zahlt in Hamburg Kirchensteuer und wie viel? In diesem Artikel finden Sie alle wichtigen Informationen rund um dieses wichtige Thema.

Kirchensteuer: Wie wird sie berechnet und welche Formen gibt es?

Viele Menschen denken bei der Kirchensteuer vorrangig an Gelder, die an die Ev.-Luth. oder die katholische Kirche gezahlt werden. Tatsächlich können jedoch in Deutschland alle als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften eine solche Steuer erheben, dazu zählen beispielsweise auch die altkatholische Kirche und einige jüdische Gemeinden.

Die Kirchensteuer wird üblicherweise als Prozentsatz der Einkommenssteuer festgelegt. In Hamburg und weiteren Teilen der Nordkirche beträgt sie einheitlich neun Prozent der Lohn- bzw. der Einkommensteuer.  

Tatsächlich gibt es darüber hinaus verschiedene Formen der Kirchensteuer, die sich je nach Einkommensquelle und Lebenssituation unterscheiden können:

  • Kirchenlohnsteuer: Eine Steuer, die auf den Lohn erhoben und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Der Abzug erfolgt über die Lohnsteuerkarte, auf der die Religionszugehörigkeit vermerkt ist.
  • Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Die Höhe der Kirchensteuer auf private Kapitalerträge (die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen) liegt ebenfalls bei neun Prozent der Abgeltungssteuer und wird von Kreditinstituten zusammen mit der Abgeltungssteuer einbehalten.
  • Kircheneinkommensteuer: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Vermietung sowie andere steuerpflichtige Einkünfte (neben der Lohnsteuer) werden ebenfalls kirchlich versteuert.
  • Besonderes Kirchgeld: Ist nur die eine Eheperson Mitglied der Kirche und die andere nicht, wird das sogenannte besondere Kirchgeld erhoben. Es richtet sich nach dem „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehepartners, d. h. bei einem Kirchenmitglied, dessen Eheperson ein höheres Einkommen hat, geht man davon aus, dass sich der Lebensstandard des Kirchenmitglieds durch die Ehe erhöht hat. 

Wie viel Kirchensteuer muss ich zahlen?

In der Nordkirche beträgt die Kirchensteuer neun Prozent der Einkommen- oder Lohnsteuer. Das bedeutet also, dass Mitglieder der Kirche einen Prozentsatz ihrer staatlichen Steuer an die Kirche auszahlen. Und das heißt wiederum: Für die Einkünfte fällt keine Kirchensteuer an, für die auch keine Lohn- oder Einkommensteuerpflicht besteht. Die Höhe beträgt maximal drei Prozent des zu versteuernden Einkommens.

 

Gut zu wissen: Die Kirchensteuer gilt als Sonderausgabe, wirkt sich also steuermindernd auf die Gesamtsumme der Einkommensteuer aus.

Berechnung der Kirchensteuer

Das zu versteuernde Einkommen ist der Faktor, nach dem sich der genaue Betrag der Kirchensteuer richtet. Dabei gibt es für jedes unterhaltspflichtige Kind Freibeträge, damit Familien entlastet werden. 

Der Kirchensteuer-Rechner hilft Ihnen dabei, Ihre genauen Beträge festzustellen.

Die Geschichte der Kirchensteuer

Dass Menschen einen gewissen Teil ihres Einkommens zur Unterstützung der Kirche abgeben, ist historisch betrachtet nichts Neues: Das „Zehnte geben“ meint, dass zehn Prozent des Einkommens gespendet werden – in der damaligen Zeit an die Kirche. Tatsächlich war es Napoleon, der dafür sorgte, dass dieses System sich von Grund auf ändern musste.  

Nach der Französischen Revolution brechen der Kirche wichtige Einnahmequellen weg

Denn nach der Französischen Revolution 1789 und der darauffolgenden napoleonischen Besatzung Deutschlands wurde das „Kirchenzehnte“ abgeschafft und parallel sinkende Einnahmen und steigende Ausgaben der Kirche machten ein Umdenken notwendig. Die Bevölkerung wuchs, also bedurfte es neuer Kirchengebäude und zusätzlichem Personal. Doch ein weiterer Beschluss vonseiten Frankreichs machte die finanzielle Situation der Kirchen nur noch prekärer, denn das gesamte Kirchengut wurde von der Französischen Nationalversammlung zu Staatseigentum erklärt.

Darüber hinaus löste sich mit der Zeit das einstmals enge Verhältnis zwischen Regierungsträgern und der Kirche – eine kirchliche Selbstverwaltung, die von staatlichen Zuschüssen und Krediten unabhängig war, wurde immer notwendiger.

Die Kirchensteuer von der Weimarer Republik bis heute

Eine Steuer konnte die Kirche zur damaligen Zeit nicht erlassen – hierfür war die Hilfe des Staates notwendig. Dieser teilte sich auf die jeweiligen deutschen Fürstentümer und Länder auf, die mit der Kirche bei dem Wunsch, ein Steuerbewilligungsrecht zu erhalten, kooperierten.  

In den Jahren nach 1876 entschieden die verschiedenen Bundesstaaten des Deutschen Kaiserreichs jeweils für sich, wie ihre Kirchensteuer aussah – eine Einigung für das gesamte Reich kam erst durch die Weimarer Reichsverfassung zustande. Dabei wurden im Jahr 1919 auch Staat und Kirche endgültig voneinander getrennt. Der Beschluss regelte lediglich das Grundsätzliche. Wie die Ausgestaltung letztlich aussah, entschied jedes Land für sich. Eine Regelung, die in das Grundgesetz in Artikel 140 übernommen wurde: Bis heute ist die Kirchensteuergesetzgebung – wie bei vielen anderen Themen – Ländersache.  

Seit 1953 wird die Kirchensteuer von den Finanzämtern erhoben. Damals wie heute ist das Ziel der Steuer, dass die Kirche unabhängig von staatlichen und privaten Einflüssen agieren kann und über eine finanzielle Basis für verschiedene Arbeitsbereiche verfügt. 

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